S A T Z U N G

 

DES

WINTERSPORTVEREINS PFEFFINGEN e.V.

Neufassung vom 24. April 2010

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen Wintersportverein Pfeffingen e.V. und hat seinen Sitz in Albstadt-Pfeffingen.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Vereinsfarben sind: blau/weiß.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, vor allem des Wintersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Errichtung von Sportanlagen und die Jugendarbeit.

(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

(2) Demgemäss unterwirft der Verein sich und seine Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes und seiner Mitgliederverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) Kindern unter 14 Jahren

b) Jugendlichen von 14 - 18 Jahren

c) Erwachsenen

d) Ehrenmitgliedern

(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit von Mitgliedern zu einem anderen Wintersportverein bedarf der Zustimmung des Ausschusses.

(3) Nach 25-jähriger Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine Ehrennadel in Silber.
Nach 40-jähriger Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine Ehrennadel in Gold.
Ehrenmitglieder können frühestens nach 25-jähriger Mitgliedschaft und nur für besondere Verdienste vom Vereinsausschuss vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein oder eines seiner Organe richtet. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuss schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle der Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages abgelehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrags.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss oder einem Ausschussmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet sein.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es

a) dem Zweck des Verein zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat oder

b) mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist; der Ausschluss darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, gegebenenfalls auch seinem gesetzlichen Vertreter, unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen, gegebenenfalls auch seinem gesetzlichen Vertreter mit Begründung schriftlich bekanntzumachen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 7 Mitgliederbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet.

(2) Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so besteht die Beitragspflicht für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuss bewilligen.

(3) Alle Einzelheiten der Beitragspflicht – wie zum Beispiel die Beitragshöhe, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen, die Zahlungsweisen – werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.

(5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 9 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstands wahrzunehmen.

(2) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(3) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.

(4) Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als € 1000,- nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.

§ 11 Ausschuss

(1) Der Ausschuss des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) 0-4 Sportwarten
g) dem Touren- bzw. Wanderwart
h) dem Skischulleiter
i) 0 bis 5 Beisitzer

(2) Die Besetzung der Ämter e) bis i) ist anzustreben, jedoch nicht zwingend notwendig.
Über deren Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Wird eine Skischule im Verein geführt, so kann sie vom Skischulleiter bzw. einem Skischulausschuss geführt werden.
Die Finanzen sind jedoch wie in § 2 der Satzung festgelegt, einzusetzen.
Hinsichtlich aller wichtigen Skischulangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als € 1000,-- nach sich ziehen, ist der Skischulleiter im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden. 
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in einer ordnungsgemäßen Buchführung zu erfassen und dem Kassierer zur Abrechnung vorzulegen. Weitere Richtlinien werden in einer internen Skischulordnung festgelegt.

(4) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.

(5) Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.

(6) Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

(7) Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Ausschussmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor einer nach Erachten des Ausschusses wichtigen Abstimmung kann durch Beschluss eine größere Mehrheit festgelegt werden.
Das Stimmrecht kann nun persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe sind also nicht zulässig.

(9) Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein weitere Ordnungen geben. Diese werden vom Ausschuss bestimmt.

§ 13 Wahl und Amtsdauer

(1) Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei – aber nicht mehr – Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

(3) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder vom Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und -abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses,
c) die Wahl und die evtl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten im Mitteilungsblatt von Albstadt-Pfeffingen.

(3) Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgelegt. Sie soll anlässlich der Einberufung bekanntgegeben werden. Wird hiervon aber abgesehen, so hat dies auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Lediglich Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung bekanntgegeben wurden. Bei der Bekanntgabe einer anstehenden Satzungsänderung oder Neufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen.

Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden (=Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Wahlausschuss. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie für die Auflösung des Vereins, ist aber eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmengleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(7) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.

(8) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

(9) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, ist der Ausschuss berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.

§ 15 Kassenprüfer

(1) Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein dürfen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder – falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Albstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Wintersport zu verwenden hat.

Albstadt-Pfeffingen, den 24. April 2010